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   BGH, 28.11.1963 - VII ZR 90/62   

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https://dejure.org/1963,4113
BGH, 28.11.1963 - VII ZR 90/62 (https://dejure.org/1963,4113)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1963 - VII ZR 90/62 (https://dejure.org/1963,4113)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1963 - VII ZR 90/62 (https://dejure.org/1963,4113)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Herrenwäsche -, Weisungsgebundenheit des HV, Interessenwahrnehmungspflicht des HV, Saldoanerkenntnis, Anerkenntnis, Umfang, Weisungen des U, Besuchsintervall, Rhythmus der Kundenbesuche, Besuchsrhythmus, wichtiger Grund, Kernorderzeit, Urlaub des HV, ...

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 27.05.1927 - III 390/26

    35. Revisionsbegründung.

    Auszug aus BGH, 28.11.1963 - VII ZR 90/62
    Die Revision muß daher insoweit als unzulässig verworden werden (§§ 554, 554 a ZPO; vgl. dazu RGZ 117, 168, 170; LM Nr. 22 zu § 554 ZPO).
  • BGH, 25.03.1963 - VII ZR 250/61

    - Industriekurier -, Technik und Forschung, Berichtspflicht, Wochenbericht,

    Auszug aus BGH, 28.11.1963 - VII ZR 90/62
    Diese Verpflichtung folgte ferner jedenfalls für einen Fall der vorliegenden Art schon aus dem Gesetz (§ 86 BGB), wonach der Handelsvertreter sich um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen und hierbei das Interesse des Unternehmens wahrzunehmen hat (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1963 - VII ZR 250/61).
  • BGH, 21.10.1963 - VII ZR 103/62

    - Gardinenschienengarnituren -, Interessenwahrnehmungspflicht, Begriff, wichtiger

    Auszug aus BGH, 28.11.1963 - VII ZR 90/62
    Der erkennende Senat hat schon des öfteren ausgesprochen, (so zuletzt im Urteil vom 21. Oktober 1963 - VII ZR 103/62), daß das Revisionsgericht eine Entscheidung des Tatrichters darüber, ob ein wichtiger Kündigungsgrund gegeben ist oder nicht, nur in beschränktem Umfang nachprüfen kann, nämlich nur daraufhin, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat.
  • BGH, 29.11.1995 - VIII ZR 293/94

    Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges

    Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann jedoch im allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden; für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bedarf es vielmehr in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters (BGH, Urteil vom 28. November 1963 - VII ZR 90/62, nicht veröffentlicht, Umdruck S. 16; Urteil vom 20. Februar 1964 aaO. unter I 3 b aa; Urteil vom 23. Oktober 1981 aaO. unter 4).

    Ob die Besonderheiten jenes Einzelfalls auch im vorliegenden Fall gegeben sind oder ob die Beklagte hier schon deshalb das Schweigen des Klägers auf ihre Provisionsabrechnungen nicht als Einverständnis mit diesen und als Verzicht auf weitere Provisionsansprüche aus § 87 a Abs. 3 HGB auffassen durfte, weil die Abrechnungen sich nicht zu den Gründen der Retouren verhielten und deswegen dem Kläger im Hinblick auf § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB keine Klarheit über die Berechtigung der Abzüge verschafften (BGH, Urteil vom 28. November 1963 aaO. S. 17), kann offenbleiben.

  • BGH, 23.10.1981 - I ZR 171/79

    Anspruch eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges; Einverständnis

    Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen kann aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters im allgemeinen nicht gefolgert werden; vielmehr bedarf es zur Annahme einer Einigung über die Abrechnungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters (BGH v. 28. November 1963 - VII ZR 90/62, S. 16; v. 20. Februar 1964 - VII ZR 147/62 = LM Nr. 4 a zu § 87 c HGB = VersR 1964, 429, 430).
  • BGH, 24.06.1971 - VII ZR 223/69

    Rechtsstellung des Verkaufsleiters oder Generalvertreters

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. November 1963 VII ZR 90/62 dargelegt hat, ist in einem solchen Saldoanerkenntnis in der Regel nur ein Verzicht auf dem Handelsvertreter bekannte Einwendungen aus der früheren Zeit zu finden.
  • BGH, 13.01.1966 - VII ZR 9/64

    Pflichtenstellung und Rechtsnatur der Tätigkeit des Handelsvertreters; Pflicht

    Das hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (vgl. die Urteile vom 5. November 1962, VII ZR 160/61 , vom 25. März 1963, VII ZR 250/61 , vom 28. November 1963, VII ZR 90/62 und vom 5. März 1964, VII ZR 110/62).

    Das Interesse des Unternehmers kann auch eine gewisse Kontrolle der Tätigkeit des Handelsvertreters rechtfertigen, wie der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 28. November 1963 - VII ZR 90/62 - hervorgehoben hat.

  • BGH, 28.01.1965 - VII ZR 120/63

    Rechtsfolgen der jahrelangen widerspruchslosen Hinnahme von

    Der Handelsvertreter kann unter solchen Umständen für die zurückliegende Zeit auch keinen Buchauszug mehr verlangen (Abweichung von LM Nr. 3 zu § 87 c HGB und dem Urteil vom 28.11.1963 VII ZR 90/62).*).

    Soweit der erkennende Senat in dem vorerwähnten Urteil sowie in dem Urteil vom 28. November 1963, VII ZR 90/62 in seinen allgemeinen Rechtsausführungen eine abweichende Auffassung vertreten hat, insbesondere hinsichtlich der Wertung eines untätigen Verhaltens des Handelsvertreters, hält er daran für einen Fall der vorliegenden Art nicht fest.

  • BGH, 20.02.1964 - VII ZR 147/62

    Buchauszug, Erfüllung des Buchauszuges, Erfüllungseinwand, Anerkenntnisfiktion,

    Sein untätiges Verhalten genügt jedenfalls für sich allein nicht zu einem dahingehenden Schluß, wie der Senat in den Entscheidungen LM § 87 c HGB Nr. 3 und vom 28. November 1963 VII ZR 90/62 bereits dargelegt hat.
  • BGH, 23.01.1964 - VII ZR 133/62

    Rechte des Unternehmers bei Verstoß des Handelsvertreters gegen das

    Zwar mag es Ausnahmen von diesem Grundsatz geben (vgl. hierzu auch das Urt. d. Senats v. 28.11.1963 VII ZR 90/62).
  • OLG Düsseldorf, 05.10.2001 - 16 U 44/01

    Voraussetzung für den Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung des

    Der Handelsvertreter könne unter solchen Umständen für die zurückliegende Zeit auch keinen Buchauszug mehr verlangen (Abweichung von Urt. - VII ZR 90/62 - v. 28.11.1963).
  • BGH, 24.10.1966 - VII ZR 219/64

    Umfang der Bevollmächtigung des Handelsvertreters

    Im Urteil vom 28. November 1963, VII ZR 90/62 (S. 16), hat er ausgeführt, zur Annahme einer Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bedürfe es zwar in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters, eine solche könne aber insbesondere darin gefunden werden, daß der Unternehmer dem Handelsvertreter von Zeit zu Zeit den Saldo des für ihn geführten Kontos mitteile und ihn ersuche, einen etwaigen Widerspruch in einer bestimmten Frist zu erheben.
  • BGH, 17.02.1964 - VII ZR 228/62

    Wichtiger Grund, Darlegungs- und Beweislast, fristlose Kündigung,

    Das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat (vgl. dazu LM Nr. 10 zu § 626 BGB und letzthin das Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 1963, VII ZR 90/62).
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